Zwei Entscheidungen, dieselbe Warnung
Das Amtsgericht Köln stellte in seinem Beschluss vom 2. Juli 2025 fest, dass in einem anwaltlichen Schriftsatz nicht nur einzelne Nachweise falsch zugeordnet waren. Mehrere Literaturstellen und eine Rechtsprechungsfundstelle waren frei erfunden oder vermengten verschiedene Werke. Das Gericht verlangte, solche Ausführungen künftig zu unterlassen, und verwies bei bewusst unwahrem Vortrag auf § 43a Absatz 3 BRAO.
Das Kammergericht Berlin befasste sich am 20. November 2025 ebenfalls mit Rechtsprechungszitaten, die sich trotz aufwendiger Prüfung nicht auffinden ließen. Der Senat ordnete sie einer fantasierenden KI zu und erinnerte an die Pflicht, Schriftsätze und zitierte Rechtsprechung vor Einreichung zu kontrollieren.
Beide Entscheidungen richten sich nicht gegen den Einsatz von KI. Sie richten sich gegen die ungeprüfte Übernahme ihrer Ergebnisse.
Warum Plausibilität kein Qualitätsmerkmal ist
Sprachmodelle formulieren anhand statistischer Wahrscheinlichkeiten. Aktenzeichen, Entscheidungsdaten und juristische Begründungsmuster folgen stabilen sprachlichen Formen. Genau deshalb kann eine erfundene Entscheidung so aussehen, als müsse sie existieren.
Auch ein realer Nachweis kann fachlich unbrauchbar sein. Die Entscheidung kann einen anderen Sachverhalt betreffen, die zitierte Passage nicht enthalten, aufgehoben worden sein oder nur einen Teil der behaupteten Aussage tragen. Die Prüfung endet daher nicht bei der Frage, ob ein Aktenzeichen auffindbar ist.
Vier Prüfungen vor der Übernahme
Diese Kontrolle sollte Teil des Arbeitsablaufs sein. Wer erst kurz vor Fristablauf jede Quelle manuell zusammensuchen muss, wird aus einem technischen Risiko ein Organisationsrisiko.
- Existenz: Ist die Entscheidung oder Norm in einer verlässlichen Quelle auffindbar?
- Identität: Stimmen Gericht, Datum, Aktenzeichen und Fundstelle überein?
- Aussage: Trägt die Originalentscheidung wirklich den verwendeten Rechtssatz?
- Aktualität: Ist die Normfassung einschlägig und die Rechtsprechung noch aktuell?
Was Legal AI technisch anders machen muss
Ein juristisches System sollte Antworten nicht allein aus dem Sprachmodell erzeugen. Es braucht einen kontrollierten Quellenbestand, eine Suche in diesem Bestand und eine technische Zuordnung zwischen Aussage und Quelle. Jede zitierte Fundstelle sollte direkt geöffnet und gegen das Original geprüft werden können.
Auch dann bleibt die anwaltliche Prüfung erforderlich. Der Unterschied liegt in der Prüfbarkeit: Ein System mit Quellenbezug verkürzt den Weg zur Originalquelle und zeigt, worauf eine Aussage beruht. Ein freier Chat erzeugt zunächst nur Text.
Nicht die Zahl der Zitate schafft Vertrauen. Entscheidend ist, ob jede Fundstelle existiert, die Aussage trägt und überprüfbar bleibt.
Die sinnvolle Rollenverteilung
KI eignet sich für Vorstrukturierung, Zusammenfassung, Suchvorschläge und erste Entwürfe. Die juristische Bewertung, die Auswahl der Argumente und die Freigabe des Schriftsatzes bleiben anwaltliche Arbeit.
Das ist keine Bremse für Automatisierung. Es ist die Voraussetzung dafür, dass Zeitgewinn nicht mit einem Verlust an Verlässlichkeit bezahlt wird.
Quellen
- AG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2025, 312 F 130/25
- KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2025, 17 WF 144/25
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einsatzes oder Vertragswerks.