Drei Ebenen, eine Verantwortung

§ 43a Absatz 2 BRAO verpflichtet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufs bekannt wird. § 203 StGB schützt fremde Geheimnisse zusätzlich strafrechtlich. Sobald externe technische Anbieter an der Verarbeitung mitwirken, konkretisiert § 43e BRAO die Anforderungen an Auswahl und Vertrag.

Daneben bleibt die DSGVO vollständig anwendbar. Das sagt § 43e Absatz 8 BRAO ausdrücklich. Berufsrecht und Datenschutz sind deshalb keine Alternativen. Eine Kanzlei muss beide Ebenen abbilden.

§ 43e BRAO ist eine konkrete Checkliste

Der BRAK-Leitfaden überträgt diesen Rahmen ausdrücklich auf Anbieter von KI-Lösungen. Entscheidend ist nicht nur, ob Mitarbeitende eines Anbieters Daten tatsächlich lesen. Bereits die Möglichkeit des Zugangs kann relevant sein.

  1. Der Zugang zu geheimnisgeschützten Tatsachen muss für die Dienstleistung erforderlich sein.
  2. Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen und fortlaufend zu kontrollieren.
  3. Der Vertrag muss mindestens in Textform geschlossen werden.
  4. Verschwiegenheit und strafrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung müssen ausdrücklich adressiert sein.
  5. Weitere mitwirkende Personen und Unterauftragnehmer müssen vertraglich erfasst werden.
  6. Bei Leistungen im Ausland ist ein mit dem Inland vergleichbarer Geheimnisschutz zu prüfen.

Was die DSGVO zusätzlich verlangt

Art. 28 DSGVO verlangt bei Auftragsverarbeitung hinreichende Garantien, einen bindenden Vertrag und Kontrolle über weitere Auftragsverarbeiter. Art. 32 DSGVO fordert ein risikoadäquates Schutzniveau, unter anderem für Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Für Drittlandübermittlungen gelten zusätzlich Art. 44 und die folgenden Vorschriften.

Die Datenschutzkonferenz empfiehlt, Einsatzfelder und Zwecke vorab festzulegen, Rechtsgrundlagen für jeden Verarbeitungsschritt zu bestimmen und offene Cloud-Systeme von technisch geschlossenen Umgebungen zu unterscheiden. Das Entfernen von Namen genügt häufig nicht, weil ein Personenbezug aus dem Kontext wiederhergestellt werden kann.

Warum ein AV-Vertrag allein nicht genügt

Ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO ist notwendig, wenn der Anbieter als Auftragsverarbeiter tätig wird. Er beantwortet aber nicht automatisch, ob der Zugriff nach § 43e BRAO erforderlich ist, ob die Belehrung über strafrechtliche Folgen enthalten ist oder ob ein ausländischer Geheimnisschutz vergleichbar ist.

Ebenso wenig sagt der Begriff Hosting in Europa für sich allein, wo Eingaben verarbeitet, Diagnosedaten gespeichert oder Supportzugriffe ermöglicht werden. Marketingbegriffe müssen deshalb in konkrete Datenflüsse übersetzt werden.

Die richtige Frage lautet nicht nur: Wo steht der Server? Sie lautet: Welche Daten sieht welcher Beteiligte zu welchem Zweck und für wie lange?

Sieben Fragen an jeden KI-Anbieter

  1. Wo werden Dokumente dauerhaft gespeichert?
  2. Wo und durch welche Gesellschaft wird der KI-Output verarbeitet?
  3. Wer sind die Unterauftragnehmer und welche Aufgaben übernehmen sie?
  4. Werden Eingaben oder Ausgaben für Training, Missbrauchskontrolle oder Produktverbesserung gespeichert?
  5. Welche Löschfristen gelten für Inhalte, Protokolle und Backups?
  6. Wie sind Verschwiegenheit, § 203 StGB und Zugriffsrechte vertraglich geregelt?
  7. Wie kann die Kanzlei Daten exportieren, löschen und die Zusammenarbeit beenden?

Transparenz wird zum Auswahlkriterium

Für Kanzleien ist eine kurze, offengelegte Dienstleisterkette kein technisches Detail. Sie macht die rechtliche Prüfung erst beherrschbar. Dasselbe gilt für klare Aussagen zu Training und Speicherung sowie für eine nachvollziehbare Trennung zwischen eigener Plattform und angebundenem Sprachmodell.

SentaLaw folgt deshalb einem einfachen Prinzip: Funktionen und dauerhafte Speicherung laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Die verbleibende LLM-Verbindung wird getrennt ausgewiesen und vertraglich auf die Verarbeitung ohne Training und ohne dauerhafte Speicherung begrenzt.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einsatzes oder Vertragswerks.